Elektrische Betriebsmittel sind in jedem Betrieb vorhanden, ob sie ordnungsgemäß funktionieren, muss regelmäßig geprüft werden. Diese Prüfung darf nur von speziell ausgebildeten Personen durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlung drohen empfindliche Strafen. So prüfen Sie Ihre elektrischen Betriebsmittel rechtssicher:
Was ist ein elektrisches Betriebsmittel?
Ein Betriebsmittel ist ein Gegenstand, der zur Verrichtung der Arbeit notwendig ist. Dazu zählen Werkzeuge und Maschinen aber auch Einrichtungsgegenstände wie Tische, Stühle oder Schränke. Ein elektrisches Betriebsmittel ist demnach ein Gerät oder Werkzeug, das mit Strom betrieben wird. Die für elektrisches Betriebsmittel geltende DGUV Vorschrift 3 definiert sie als „(…) alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z. B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z. B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.“ Es gehören demnach auch Computer, Drucker oder Kopierer zu den elektrischen Betriebsmitteln.
Warum müssen elektrische Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden?
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und verbessern müssen. Da auch das beste Werkzeug und die beste Maschine verschleißen oder kaputt gehen können, muss regelmäßig geprüft werden, ob von ihnen eine Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten ausgeht.
Wann muss geprüft werden?
Elektrische Betriebsmittel müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen an den Betriebsmitteln sowie in regelmäßigen Zeitabständen geprüft werden. In vielen technischen Regeln, Merkblättern und Betriebsanleitungen wird oft eine Frist von einem Jahr genannt. Werden keine Fristen genannt, gibt es Kriterien, nach denen Prüffristen festgelegt werden sollen. Die Kriterien ergeben sich aus den Einsatzbedingungen des Betriebsmittels. Ein Kriterium sind beispielsweise die Bedingungen unter denen das Betriebsmittel eingesetzt wird. So ist eine Bohrmaschine auf einer Baustelle im Freien anderen Bedingungen ausgesetzt als auf einer Baustelle in einem Gebäude. In §5 der kommentierten DGUV Vorschrift 3 werden Richtwerte für die Prüffristen genannt. Ebenso sollten betriebliche Erfahrungen über das Unfallgeschehen mit den jeweiligen Betriebsmitteln berücksichtigt werden oder auch, in welchen Zeitabständen Verschleiß und Beschädigungen auftreten. Dabei ist zu beachten, dass Prüffristen nicht in Stein gemeißelt sind. Ändern sich die Prüfkriterien, müssen auch die Fristen angepasst werden. Eine Verkürzung der Prüffristen ist dabei unkritisch, eine Verlängerung muss gut begründet werden.
Wer darf die Prüfung elektrischer Betriebsmittel vornehmen?
Eine Prüfung elektrischer Betriebsmittel darf nur von besonders qualifizierten Personen vorgenommen werden. Das ist nach DGUV Vorschrift 3 § 5 (1) „eine Elektrofachkraft“. Ist der Unternehmer keine Elektrofachkraft, muss er eine bestimmen. Allerdings können auch andere geeignete Beschäftigte Elektrogeräte prüfen, wenn sie von einer Elektrofachkraft unterwiesen wurden, geeignete Mess- und Prüfgeräte verwenden und von einer Elektrofachkraft beaufsichtigt werden. Somit können elektrotechnisch unterwiesene Personen (euP) in einem Prüfteam bei Wiederholungsprüfungen die Elektrofachkraft unterstützen. Betriebe, die keine eigene Elektrofachkraft beschäftigen, können auch eine externe Elektrofachkraft beauftragen.
Was passiert, wenn nicht geprüft wird?
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den Arbeitsschutz im Unternehmen und damit auch für die Durchführung regelmäßiger Prüfungen elektrischer Betriebsmittel. Werden diese vorsätzlich oder fahrlässig nicht durchgeführt, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Kommt es zu einem Unfall, der bei Elektrogeräten oft schlimme gesundheitliche Folgen hat, kann der Verstoß gegen die DGUV Vorschrift 3 sogar als Straftat gewertet werden. Auf jeden Fall dürfte es Schwierigkeiten mit der Versicherung geben. Arbeitgeber sollten daher aus eigenem Interesse darauf achten, dass entsprechende Prüfungen regelmäßig von befähigten Personen durchgeführt werden.
Was passiert nach der Prüfung?
Alle Prüfungen, Prüfergebnisse und die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte enthalten, wann die Prüfung vorgenommen wurde und welcher Art sie war, was geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung kam. Wurden keine Mängel festgestellt, kann das elektrische Betriebsmittel sofort wieder verwendet werden. Wurden Mängel gefunden, müssen diese aufgezeichnet und bewertet werden. Je nach Art der Mängel muss das Betriebsmittel bis zu deren Behebung stillgelegt werden und entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Anschließend wird es erneut geprüft. Bei einem positiven Ergebnis kann das Betriebsmittel wieder benutzt werden.
Nach vollzogener Prüfung wird schließlich eine Prüfplakette an das Betriebsmittel angebracht. Diese zeigt, wann das elektrische Betriebsmittel zuletzt geprüft wurde und wann die nächste Prüfung fällig wird. Bei elektrischen Betriebsmitteln empfiehlt sich das Anbringen einer Prüfplakette mit dem Zusatz: „Geprüft nach DGUV Vorschrift 3“. Eine große Auswahl an passenden Prüfplaketten finden Sie in unserem Online-Shop.
» Prüfplaketten nach Prüfvorschriften
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Frage: wenn im Betrieb Personen nicht als Elektriker arbeiten sondern andere Tätigkeiten machen, aber die Lehrabschlussprüfung als Elektriker haben, gelten sie als qualifiziert?
Wir haben in unserem Betrieb einen Elektriker der als elektr. Fachkraft ausgebildet und gemeldet ist, doch wir hätten noch drei ausgelernte Elektriker die aber andere Arbeiten vollrichten.
Im Zusammenhang mit Betriebsmittelprüfungen wird der Begriff „Fachkundige Person“ benutzt. Nach § 2 (3) Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) gelten Ihre Mitarbeiter als fachkundig. Je nach Prüfungsart (Abnahme, wiederkehrende Prüfung) und Prüfobjekt gibt es jedoch weitere Unterscheidungen. Eine genaue Auflistung finden Sie in § 8 (3), (4) AM-VO.
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