UN Aufkleber "UN 1950"; ADR 2019

Die rechtlichen Grundlagen für den Transport von Gefahrgütern in Europa sind die Abkommen ADR. Hier werden alle relevanten Sachverhalte geregelt, unter anderem die Einstufung und Sicherheitskennzeichnung von Gefahrgut. Jeder Versender und Transporteur von Gefahrgütern muss die aktuell geltenden Regelungen einhalten.

Alle zwei Jahre wird das ADR an die neuesten Erkenntnisse angepasst. Zum 01. Januar ist es wieder soweit und das neue ADR 2019 tritt in Kraft und löst damit die vorherige Version von 2017 ab. Die Übergangsfrist dauert allerdings noch bis 30. Juni 2019, d. h. bis dato dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2017 uneingeschränkt weiter verwendet werden.Das ADR 2019 bringt wieder einige zahlreiche Änderungen mit sich, die sich unter anderem auf viele neue Sondervorschriften bezieht.

Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen, die Sie kennen sollten

1. Einführung von neuen UN-Nummern:

Per Sammeleintrag UN 3363 waren „Gefährliche Güter in Maschinen“ oder „Gefährliche Güter in Geräten“ bisher im europäischen Landverkehr freigestellt. Neue UN-Nummern – 3537 bis 3548 – decken diverse Varianten von „Gefahrstoffen“ in Gegenständen, Geräten und Maschinen ab, wie beispielsweise

  • 3539 GEGENSTÄNDE, DIE GIFTIGES GAS ENTHALTEN, N.A.G.
  • 3541 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FESTEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
  • 3542 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN SELBSTENTZÜNDLICHEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
  • 3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G.
  • 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
  • 3547 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ÄTZENDEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G.
  • 3548 GEGENSTÄNDE, DIE VERSCHIEDENE GEFÄHRLICHE GÜTER ENTHALTEN, N.A.G.

Für Gegenstände, die Stoffe der Klasse 1, 6.2 oder 7 enthalten, sind die neuen UN-Nummern jedoch nicht anwendbar. Nur für Gegenstände, die im Rahmen der Grenzwerte für begrenzte Mengen gefährliche Stoffe enthalten, darf die bisherige UN-Nummer 3363 angewandt werden.

2. Häufig werden „Risiko” und „Gefahren” neu geordnet und deutlich konsequenter als bisher durchgehend einheitlich verwendet.

3. Vereinfachung bei Klassifizierungskriterien der Klasse 8:

Symbol: Gefahrgutklasse 8 - Ätzende Stoffe

Für das Einstufungskriterium „hautätzend“ werden die Klassifizierung ätzender Gemische und die Zuordnung der passenden Verpackungsgruppen vereinfacht.

Hier ist eine schrittweise Anpassung zum global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) geplant. Zur Berechnung bieten sich Methoden an, die es im Gefahrstoffrecht bereits gibt:

  • Liegen Testdaten vor, werden diese verwendet.
  • Liegen keine Testdaten vor, wird ein Gemisch nach den Übertragungsgrundsätzen, die aus dem GHS stammen, verwendet. Dazu müssen vergleichbare Gemische vorliegen.

Liegen keine Testdaten oder vergleichbare Gemische vor, muss eine Berechnung nach den vorgegebenen Berechnungsmethoden aus GHS/ CLP vorgenommen werden.

4. „Energetische Proben“

Unter bestimmten Voraussetzungen können Proben organischer Stoffe ab 2019 unter UN 3223 und UN 3224 als „energetische Proben“  transportiert werden. Eine dieser Voraussetzungen ist die adäquate Verpackung – hierzu gibt es neue Sondervorschriften und neue Klassifizierungsrichtlinien.

5. Veränderungen im Beförderungspapier bei Freistellungen:

Erleichterungen bei Gefahrguttransporten können genutzt werden, wenn z. B. bestimmte Mengengrenzen pro Beförderungseinheit nicht überschritten werden. Nun können auch Fahrer ohne Gefahrgutfahrer-Ausbildung eingesetzt werden. Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR regelt diese Freistellungen im Detail. Eine Tabelle ordnet Gefahrgüter je nach Gefährlichkeit in eine der Beförderungskategorien von Null bis Vier. Daraus resultieren die Mengengrenzen. Befinden sich Güter aus verschiedenen Beförderungskategorien auf dem Fahrzeug, müssen Absender den Wert berechnen. Um diese Berechnung nun zu erleichtern, müssen Absender für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und außerdem zusätzlich den berechneten Wert im Beförderungspapier angeben.

6. Beschädigte / defekte Lithiumbatterien:

Neue Änderungen betreffen vor allem die SV 376 und P911 bzw. LP906:
Auf Basis der von den Behörden festgelegten Beförderungsbedingungen wurden standardisierte Verpackungsanweisungen entwickelt, um den Aufwand für Einzelzulassungen auf möglichst wenige Transportfälle zu beschränken. Aufgrund der rasanten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität wächst der Handlungsdruck, bei einem Unfall beschädigte Batterien zu befördern. Verpackungen, die für diese Batterien eingesetzt werden, müssen nun besondere Anforderungen erfüllen. Sie unterliegen zudem einer Prüfung durch die zuständige Behörde.

7. Großzettel: Wie wetterfest müssen sie sein? Wie weit dürfen sie verkleinert werden?

Bisher gab es nur für die Kennzeichen, Gefahrzettel und orangefarbenen Warntafeln explizite Vorgaben zur Witterungsbeständigkeit – nicht jedoch für Großzettel (Placards) und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe. Das ändert sich mit dem neuen ADR 2019.

8. Sondervorschriften:

Änderungen gibt es zum Beispiel in der Erläuterung zur Erleichterung der Beförderung von Lithiumbatterien (SV 188), ebenso in den Sondervorschriften für Chemietestsätze (SV 281), Düngemittel (SV 307) sowie zur Beförderung von Maschinen (SV 363). Darüber gibt es einige neue Sondervorschriften, wie zum Beispiel:

  • SV 193 für Düngemittel
  • SV 301 für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut
  • SV 387 für die Klassifizierung von Lithiumbatterien
  • SV 389 für Güterbeförderungseinheiten als Energieträger mit Lithiumbatterien
  • SV 392 für Gasspeichersysteme in Fahrzeugen
  • SV 670 für die Entsorgung von Elektroaltgeräten mit Batterien
  • SV 671 für die höchstzulässige Gesamtmenge von Chemietestsätzen in Fahrzeugen
  • SV 671 für die Beförderung von  Maschinen und Geräten (UN 3363) in Verbindung mit SV 301

9. Temperaturkontrolle

Bisher endete der Abschnitt 7.1 zu den „Allgemeinen Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und Handhabung“ mit dem Abschnitt 7.1.6. Er wird nun um den komplett neuen Abschnitt 7.1.7 erweitert, der die allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle bündelt.

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