Die Frist ist abgelaufen und die Gefahrgutvorschriften 2017 sind nun ab dem 01.01.2019 verpflichtend.

Vom Akkuschrauber bis zum Smartphone – mobile elektronische Geräte sind ständig und überall im Einsatz. Die Hersteller präsentieren immer mehr kabellose Geräte und die Fahrzeugindustrie setzt auf das Elektroauto. Ohne sichere und leistungsstarke Batterien und Akkus wäre dies undenkbar. Jedoch geht von Lithium-Akkumulatoren/-Batterien bei unsachgemäßer Behandlung eine hohe Explosions- und Brandgefahr aus. Deshalb sind Lithium-Akkus- und Batterien bereits seit mehreren Jahren im Rahmen der ADR als Gefahrgut der Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) eingestuft.

Mit der ADR 2017 erhalten Lithium-Batterien einen eigenen Gefahrzettel 9A, welcher spätestens ab dem 01.01.2019 auf Verpackungen angebracht werden muss. Für Umschließungen, d.h. für die Container- bzw. Fahrzeugkennzeichnung, kann jedoch weiterhin der Gefahrzettel 9 verwendet werden.

Neu: Eigener Gefahrzettel für Lithium-Batterien (Gefahrzettel 9A)

Neu: Eigener Gefahrzettel für Lithium-Batterien (Gefahrzettel 9A)

Gefahrzettel 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)

Gefahrzettel 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)

 

 

 

 

 

 

 

 

 Neu: Verpackungskennzeichen für Lithium-Batterien nach ADR, RID, ADN, IMDG - Code, IATA

Neu: Verpackungskennzeichen für Lithium-Batterien nach ADR, RID, ADN, IMDG – Code, IATA

Auch die ergänzende Verpackungskennzeichnung hat sich geändert. Sie besteht aus einem Piktogramm, welches Akkus- und Batterien zeigt und durch ein Blitzsymbol auf die Brandgefahr aufmerksam macht. Außerdem müssen, bezogen auf den Inhalt, alle UN-Nummern beschriftet sein. Weiterhin wird die Angabe einer Telefonnummer verlangt, sofern diese noch nicht auf der Verpackung vorkommt, um bei Bedarf zusätzliche Informationen beim Versender einholen zu können.

UN-Nummern kennzeichnungspflichtige Lithium-Batterien

UN 3090 – Lithium-Metall-Batterien
UN 3091 – Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt
UN 3480 – Lithium-Ionen-Batterien
UN 3481 – Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt

Die Regelungen der ADR 2017 bezüglich Lithium-Batterien treten ab dem 01.01.2019 in Kraft. Außerdem finden Sie ebenfalls Anwendung für die Binnenschifffahrt (ADN), in der Seefahrt (IMDG-Code) sowie im Luftverkehr (IATA). Damit wird die alte Kennzeichnung ungültig und darf nicht weiter eingesetzt werden.

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Informationen zu weiteren Änderungen der ADR 2017 erfahren Sie in unserem Beitrag:
ADR 2017: Sind Sie gerüstet für die Änderungen der Gefahrgutvorschriften?