Die Umstellung der Gefahrstoffkennzeichnung auf GHS/CLP im Juni 2015 wirkte sich auch auf die Rohrleitungskennzeichnung aus. Werden bei der Kennzeichnung von Rohrleitungen Gefahrstoffsymbole verwendet, muss die Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS/CLP verwendet werden. Im Zuge der Anpassungen an die GHS/CLP-Verordnung wurde auch die für die Rohrleitungskennzeichnung maßgebliche DIN 2403 überarbeitet. Daraus ergeben sich verschiedene Kriterien, die es bei der Gestaltung der Rohrleitungskennzeichnung zu berücksichtigen gilt.
Der SETON Online-Konfigurator für individuelle Rohrleitungskennzeichnung nach GHS/CLP und DIN 2403 bietet umfassende Hilfestellung für diese Anforderung. So werden alle Kriterien berücksichtigt, sind intuitiv und individuell auswählbar und werden direkt am Bildschirm dargestellt.
Standard oder mit Gefahrenpiktogramm(en) – Neben einer Standard-Variante ohne Gefahrenpiktogramm sind vier Varianten mit Gefahrensymbolen erhältlich, denn entsprechend der Einstufung des Durchflussstoffes können bis zu vier Symbole benötigt werden.
Durchflussrichtung – Die Pfeilspitze der Rohrmarkierer kennzeichnet die Durchflussrichtung. Bei den Standard-Ausführungen kann der Markierer einfach einseitig abgeschnitten werden. Bei Rohrleitungskennzeichnungen mit Gefahrensymbol müssen die Gefahrenpiktogramme auf der gegenüberliegenden Seite des Richtungspfeils dargestellt werden. Über die Option Ausführung lässt sich die Durchflussrichtung auswählen und am Bildschirm darstellen. Durch das Angebot verschiedener Größen, werden die Kennzeichnungen unterschiedlichen Erkennungsweiten gerecht.Erkennungsweite – Die Erkennungsweite der Rohrkennzeichnung ergibt sich aus der Größe einzelner Elemente, wie z.B. der Höhe des Textes oder die Seitenlänge der Gefahrenpiktogramme.
Auswahl der Gruppen-Kennfarbe – Je nach Art des Stoffes kann eine der zehn Gruppen gemäß DIN 2403 ausgewählt werden. Die Gruppenfarben selbst sowie deren Beschreibung werden leicht verständlich angezeigt. Nach Auswahl erscheint ein passender Hintergrund des Rohrmarkierers.
Durchflussstoff nach Kundenwunsch – Ob Erdgasrohre, Leitungen mit Natronlauge oder Heizölrohre – bei einer Fülle an möglichen Stoffen und Gemischen ergibt sich eine endlose Anzahl an Durchflussstoffen. Um dieser Anforderung gerecht zu werden, lässt sich der Durchflussstoff kundenspezifisch als Text nach Wunsch angeben. Entsprechend der gewählten Kennfarbe wird der Text in der passenden Schriftfarbe nach DIN 2403 angezeigt.
Gefahrenpiktogramme – Über eine Symbol-Auswahl sind die neuen Gefahrenpiktogramme nach GHS/CLP auswählbar. Eine eindeutige Zuordnung der alten Symbole zu den neuen GHS-Piktogrammen ist leider nicht zuverlässig möglich. Umstellungstabellen liefern lediglich eine Hilfestellung. (Für eine schnelle Ermittlung hat SETON zahlreiche Stoffe und Gemische in einem Stoffregister aufgelistet. Zuverlässige Angaben zur Gefahrensymbol-Auswahl finden Sie im Sicherheitsdatenblatt Ihres Lieferanten oder über die Online-Suche GisChem.
Laut der aktuellen Kennzeichnungsverordnung wird für die Kennzeichnung von Behältern und sichtbar verlegten Rohrleitungen in Österreich im §1a gefordert, dass die Kennzeichnung neben der Bezeichnung des Arbeitsstoffes, Angaben über die möglichen Gefahren [z.B. H-sätze], die mit seiner Einwirkung verbunden sind, und notwendige Sicherheitsmaßnahmen [z.B. P-Sätze] beinhalten , und weiters die Gefahrenpiktogramme aufweisen.
Ein vollständiges GHS-Etikett für Rohrleitungen ist allerdings aus Platzgründen und aufgrund der Lesbarkeit wenig sinnvoll…
Auf ihrer Homepage sehe ich allerdings immer nur Etiketten mit Stoffbezeichnung, Flussrichtung und GHS-Piktogramm! Gibt es noch eine andere Verordnung/Richtlinie, die die Angaben zur Gefahr und notwendige Sicherheitsmaßnahmen aufhebt?
Vielen Dank für ihre Hilfe und kurze Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen,
Elvira Esslinger
Vielen Dank für die Frage. Speziell für Österreich haben wir leider keine normbezogene Kennzeichnung im Angebot. Entsprechend der Kennzeichnungsverordnung lässt sich, wie Sie sagen, die Darstellung nicht genau ableiten. § 1 (4) geht auf die Kennzeichnungsanforderungen ein und gestattet auch eine Anbringung in der Nähe der Rohrleitung (vgl. § 1 (4) 4). Weitere Kennzeichnungsvorgaben enthält die AM-VO § 49 und die ÖNORM Z 1001, zu der uns leider keine Fassung vorliegt.