Dass der öffentliche Straßenverkehr gefährlich sein kann, ist bekannt. Weniger bekannt ist, dass das genauso für den innerbetrieblichen Verkehr gilt. Mehr als ein Viertel aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle pro Jahr ereignen sich beim Transportieren, Laufen und Fahren auf deutschen Betriebsgeländen. Im Jahr 2016 beispielsweise waren das über 218.000 von insgesamt rund 780.000 Unfällen.
Sichere und saubere Verkehrswege sowie klare und gut sichtbare Kennzeichnungen und Hinweise sind eine wesentliche Voraussetzung, um innerbetriebliche Transportunfälle zu reduzieren. Die Grundlage dafür ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung der Wege und der dort eingesetzten Arbeitsmittel wie Gabelstapler oder andere Flurförderzeuge. Das passende Regelwerk für Deutschland sind die ASR A1.8 „Verkehrswege“ sowie die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“. „ASR“ steht für „Technische Regeln für Arbeitsstätten“. Sie enthalten alle Vorgaben für Verkehrswege hinsichtlich der Breite, der Steigung, der Führung, der Bodenbeschaffenheit etc. In Österreich regelt die Arbeitsstättenverordnung (AStV) im § 2 und § 3 die Anforderungen an Verkehrswege, in der Schweiz die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV).
Zu den betrieblichen Verkehrswegen zählen nicht zuletzt auch Laderampen. Die Arbeit an und auf ihnen birgt ein besonders hohes Gefahrenpotenzial. Der Arbeitsraum ist beengt, wird oft mit Flurförderzeugen befahren und ungesicherte Rampenkanten führen nicht selten zu Abstürzen.
Daher schenkt das Regelwerk den Laderampen besondere Aufmerksamkeit.
Ab welcher Höhe müssen Laderampen gesichert werden?
Rampen mit mehr als 1,0 Metern Höhe müssen in den Bereichen, die nicht ständig zum Laden benutzt werden, mit Absturzsicherungen wie beispielsweise Geländern versehen werden. Die Rampenkanten erhalten zur besseren Erkennbarkeit gelb-schwarze Markierungen. Eine Markierung kann mithilfe von selbstklebendem Warnband oder Kantenschutz erfolgen.
Wie breit müssen Laderampen sein?
Wichtig für sicheres Arbeiten auf Laderampen ist eine ausreichende Breite. Rampen, die nicht mit Transportmitteln befahren werden, müssen mindestens 80 cm breit sein. Wird die Rampe aber beispielsweise mit Gabelstaplern befahren, wird die Breite nach folgender Formel berechnet:
Breite des Staplers + 2 x Sicherheitszuschlag = Mindestbreite der Laderampe
Der Sicherheitszuschlag für Gabelstapler beträgt pro Seite 50 cm.
Auch die Bodenbeschaffenheit auf der Rampe ist eine Gefahrenquelle. Nässe, Eis oder Schnee verursachen Rutschunfälle. Daher muss auf der Rampe stets für einen sauberen griffigen Boden gesorgt sein.
Was ist eine Ladebrücke?
Der Abstand zwischen Laderampe und der Ladefläche des Lkws wird zumeist mithilfe einer Ladebrücke überbrückt. Damit werden gleichzeitig auch eventuelle Höhenunterschiede zwischen den beiden Flächen ausgeglichen. Ladebrücken sind meist an der Rampe angebracht und können hand- oder kraftbetrieben sein (hydraulisch oder mechanisch). Die Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb dieser Hilfsmittel werden in Deutschland in der DGUV Regel 108-006 und der DGUV Information 208-001 beschrieben.
So müssen auch Ladebrücken eine Mindestbreite aufweisen je nach den benutzten Transportmitteln, in der Regel sind dies mindestens 1,25 m. Für alle Arten von Ladebrücken gilt zudem: Sie müssen mindestens 10 cm auf der Ladefläche aufliegen. Zu knapp aufliegende Brücken können während des Ladens abrutschen und schwere Unfälle verursachen. Die Neigung der Brücken soll 7 % nicht überschreiten.
Mehr Sicherheit: Betriebsanweisung für Laderampen
An Arbeitsplätzen mit Ladebrücken ist gut sichtbar eine Betriebsanweisung für die Beschäftigten anzubringen. Sie beruht auf der Gefährdungsbeurteilung und hilft dabei, die Geräte sicher zu nutzen. So beschreibt sie beispielsweise, welche gefährlichen Quetsch- und Scherstellen an den seitlichen Kanten der Ladebrücke auftreten. Die bereits erwähnte DGUV Information 208-001 enthält eine ausführliche Musterbetriebsanweisung für Ladebrücken.
» SETON Kanten- und Rammschutz
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