Arbeitsstättenverordnung § 28 (AStV) nennt Temperaturspannen für Arbeitsplätze und verlangt Maßnahmen vom Arbeitgeber Die frostigen Temperaturen haben Europa seit einiger Zeit fest im Griff. Mancherorts fielen die nächtlichen Temperaturen unter –20 °C. Während die ersten Meldungen eine Besserung versprechen, erwarten die Meteorologen jedoch nur leichte Milderung. Plusgrade sind jedoch noch nicht in Sicht. Die anhaltende Kälte wirkt sich zunehmend auf den Betriebsablauf aus. Neben Beeinträchtigungen beim Flug- oder Schiffsverkehr bekommen auch Fahrzeuge oder Anlagen Probleme mit dem Frost.
So sind auch viele Heizungsanlagen mit den niedrigen Außentemperaturen überfordert. Besonders großräumige Arbeitsbereiche, wie z.B. Werkstätten oder Lagerhallen, kühlen durch den Nachtfrost besonders stark aus oder werden durch geöffnete Tore gar nicht richtig beheizt. Bei Arbeitszeiten in der Früh- oder Spätschicht wird von Fall zu Fall die benötigte Heizleistung nicht erreicht.
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen. Nach der Arbeitsstättenverordnung richten sich die Temperaturspannen in Arbeitsräumen nach der Art und Schwere der Tätigkeit. Die folgende Tabelle zeigt diese Temperaturwerte im Überblick. So sind beispielsweise für Tätigkeiten mit normaler körperlicher Belastung mindestens +18 °C Raumtemperatur während der gesamten Arbeitszeit sicher zu stellen:
Arbeitsstättenverordnung § 28 (1) (AStV) „Raumklima in Arbeitsräumen“:
Schweregrad der Tätigkeit / Körperliche Belastung |
||
gering | normal | schwer |
+19 bis +25 °C | +18 bis +24 °C | mindestens +12 °C |
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