Person verwendet DesinfektionsmittelSeit Beginn der SARS-CoV-2-Pandemie ist der Verbrauch von Desinfektionsmitteln extrem gestiegen. Nahezu jeder hat seitdem Erfahrungen mit diesen Chemikalien gemacht, in Supermärkten stehen die Spender, in Behörden, Schulen, Tankstellen und Betrieben.

Dabei ist die Verwendung von Mitteln zur Händedesinfektion laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Allgemeinen gar nicht erforderlich. Gründliches und regelmäßiges Händewaschen bietet demnach einen ausreichenden Infektionsschutz. Wenn allerdings keine Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen, ist der der Einsatz von Desinfektionsmitteln sinnvoll.

Befürchtungen, dass zu häufiges Händewaschen zu Hautkrankheiten führen könnte, teilt die BZgA nicht, nur wer die Hände zu häufig, zu heiß und mit zu scharfen Reinigungsmitteln wasche, schade dem Säureschutzmantel der Haut. Das Deutsche Ärzteblatt hatte im Juni dieses Jahres berichtet, dass Dermatologen eine Zunahme von Handekzemen beobachten, die sie auf die Pandemie-Hygienemaßnahmen, also auch auf häufiges Händewaschen zurückführen: „Wer die Wahl hat zwischen Händewaschen und Desinfizieren, sollte die alkoholische Desinfektion bevorzugen.“ 

„Alkoholische Desinfektion“ bedeutet, dass der Wirkstoff des Präparats aus der chemischen Gruppe der Alkohole stammt. Darunter fällt auch das häufig verwendete Ethanol, das nichts anderes als der gewöhnliche (Trink-)Alkohol ist. Daneben sind auch Produkte auf dem Markt, deren Wirkstoffzusammensetzung ohne Alkohol auskommt. Deren Hersteller argumentieren damit, dass durch die Verwendung ihrer Präparate das Risiko, eine allergische Reaktion zu erleiden, geringer sei. Darüber hinaus seien alkoholfreie Produkte sicherer in der Anwendung, da sie nicht so schnell verdunsten und der Wirkstoff besser auf den Händen verteilt werden könne.

Wichtig ist in jedem Fall die korrekte Anwendung: ca. 3 ml in eine Hand geben und 30 Sekunden lang Handwaschbewegungen durchführen, damit das Mittel überall hingelangt und die Hände dabei feucht bleiben.

Da die Pandemie auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitswelt hat, hat die Deutsche Bundesregierung am 20.08.2020 eine neue „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht. Sie verpflichtet den Arbeitgeber beispielsweise nicht, Desinfektionsmittel bereitzustellen, solange ausreichende Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, beispielsweise bei Dienstreisen oder auf Baustellen, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Der entsprechende Absatz in der Regel lautet:

„Für die grundlegenden, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, …
  2. Kontaktreduzierung,
  3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten und rückfettenden Handdesinfektionsmitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen“
  4. Allgemeine Verhaltensregeln, …

Grundsätzlich sind alle Desinfektionsmittel, die Alkohole enthalten, Gefahrstoffe. Beispielsweise können sie leicht entzündlich sein oder zu schweren Augenreizungen führen. Daher unterliegen sie im gewerblichen Einsatz den entsprechenden Regelungen und Verordnungen. Bei der Lagerung der Behälter ist die Technische Regel für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) zu beachten. Der Arbeitgeber muss danach eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 GefStoffV durchführen, ob sich durch die Lagerung Gefährdungen für die Beschäftigten oder andere Personen ergeben.

Die Regel enthält allgemeine Schutzmaßnahmen für die Gefahrstofflagerung, wie beispielsweise das Vorhandensein einer Auffangeinrichtung, die eventuell auslaufende Flüssigkeit zurückhält oder das Verbot, die Desinfektionsmittel in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- oder Sanitätsräume einzulagern.

Darüber hinaus können weitere Anforderungen hinzukommen, wenn die Menge der gelagerten Behälter eine gewisse Grenze übersteigt. Wenn im Betrieb mehr als 100 kg leicht entzündliche Gefahrstoffe vorhanden sind, wozu Desinfektionsmittel zählen, muss der Lagerraum beispielsweise eine ausreichende Belüftung vorweisen und feuerhemmende Böden, Decken und Wände besitzen.

Tätigkeiten bei der Lagerung von Gefahrstoffen dürfen nur unterwiesene Beschäftigte ausführen, die den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen kennen und vom Arbeitgeber damit beauftragt sind. Zusätzlich muss der Arbeitgeber eine schriftliche Betriebsanweisung gemäß TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ erstellen und die Beschäftigten unterweisen

Die Situation in Österreich und der Schweiz

Desinfektion von FlächenDas österreichische Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) und die Arbeitsinspektion haben ein „Handbuch COVID-19: Sicheres und gesundes Arbeiten“ veröffentlicht. Dort wird empfohlen, regelmäßig die Hände mit Seife oder alkoholhaltigen Desinfektionsmitteln zu waschen. Anders als in Deutschland wird Wasser und Seife hier nicht präferiert, sondern beide Hygienemaßnahmen werden als gleichwertig betrachtet. Das Handbuch empfiehlt in der darin enthaltenen Checkliste auch die regelmäßige Desinfektion von Gegenständen, die mehrere Personen berühren oder benützen (zum Beispiel Tischplatten oder Türgriffe) mit Flächendesinfektionsmitteln.

Der Schweizer Bundesrat behandelt die Arbeitswelt in einem Abschnitt seiner „Verordnung über Maßnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie“. Der Abschnitt ist vergleichsweise kurz und verpflichtet die Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Die BAG-Empfehlungen selbst enthalten zwar eine ausführliche Anleitung, wie die Hände richtig zu waschen sind, Desinfektionsmittel hingegen werden nicht erwähnt.

Alkoholhaltige Desinfektionsmittel sind in beiden Ländern ebenso wie in Deutschland Gefahrstoffe und müssen entsprechend behandelt und gelagert werden.

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