Videoüberwachungsschilder DSGVO-konform kennzeichnen

Videoüberwachung Tiefgarage

Seit 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das sorgte nicht selten für Irritationen wenn nicht gar für Panik: Webseiten wurden abgeschaltet, Diskussionsforen geschlossen, dazu gab und gibt es Hochbetrieb in den Rechtsanwaltskanzleien. Nicht ganz unverständlich, wenn man in Betracht zieht, welche Sanktionen bei Verstößen die DSGVO für Unternehmen vorsieht: Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Die Rechtslage beim Datenschutz ist auch für Juristen schwer zu überblicken. Die DSGVO als neue, unmittelbar gültige europäische Norm trifft auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das ebenfalls am 25. Mai 2018 novelliert wurde. Beide Gesetze sind sehr kompliziert, es gibt Abgrenzungsprobleme, an manchen Stellen stehen sie sogar in Konkurrenz zueinander. Aber klar ist zumindest eines: Das Europäische Recht hat „Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten.“ Im Zweifel steht daher die DSGVO immer über dem Bundesdatenschutzgesetz.

Betroffen von der DSGVO sind nicht zuletzt Unternehmen oder Einrichtungen, die auf ihren Betriebsflächen eine Videoüberwachung einsetzen. Die bisher verwendeten Hinweisschilder, die entweder nur ein Kamerasymbol zeigen oder zusätzlich mit einem Text wie beispielsweise „Bereich wird videoüberwacht“ versehen sind, sind alleine nicht mehr ausreichend.

Und das liegt daran, dass die DSGVO einen entscheidenden Wert auf „Transparenz“ legt: „Der Grundsatz der Transparenz setzt voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten leicht zugänglich und verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind …“ (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates (DSGVO), Abschnitt 39).

In den Artikeln 13 und 14 wird beschrieben, was dies konkret bedeutet. Die betroffene Person, das heißt diejenige, die videoüberwacht wird, hat das Recht unter anderem zu erfahren:

  • wer für die Videoüberwachung verantwortlich ist (mit Kontaktdaten),
  • zu welchem Zweck die Daten erhoben werden beziehungsweise weswegen überwacht wird,
  • wie das Recht zur Löschung gehandhabt wird,
  • wie die berechtigten Interessen aussehen, die zur Überwachung führen,
  • wie lange die Daten vorgehalten werden.

Die in der DSGVO geforderte Transparenz führt somit dazu, dass der Umfang der Kennzeichnung bei Videoüberwachung deutlich erweitert werden muss. Ein DSGVO-konformes Hinweisschild auf Videoüberwachung könnte daher so aussehen:

DSGVO-Kennzeichnung Videoüberwachung

Die Situation in Österreich und der Schweiz

Österreich ist EU-Mitglied, daher ist die DSGVO auch in Österreich geltendes Recht. Das staatliche Datenschutzgesetz  stellt laut österreichischer Datenschutzbehörde nur eine „Ergänzung“ der DSGVO dar.

Anders ist die Lage in der Schweiz. Das Land  gehört der EU nicht an und daher gilt dort ausschließlich nationales Recht. Das Schweizer Datenschutzgesetz schreibt in Artikel 4 vor, dass  „die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung [ …] für die betroffene Person erkennbar sein  müssen. Das bedeutet, dass die Transparenzpflicht in der Schweiz bisher weit weniger umfassend gehandhabt wird. Ein übliches Hinweisschild auf die Videoüberwachung  genügt in der Regel.

Allerdings zwingt die enge wirtschaftliche und politische Verflechtung mit der EU die Schweiz dazu, zukünftig ihr Datenschutzgesetz an die DSGVO anzupassen, um wirtschaftliche Nachteile für ihre Unternehmen zu vermeiden.

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