Die häufig anzutreffenden Schilder, die Parkplätze für Frauen anzeigen, waren im Januar Gegenstand eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht München. Hintergrund der Frauenparkplatz-Klage: ein 26-jähriger Student fühlte sich diskriminiert, als er im bayerischen Eichstätt auf der Suche nach einem Parkplatz auf so gekennzeichnete Flächen stieß und klagte gegen die Stadt. Die Parkplatzschilder waren im Blau anderer häufiger Verkehrszeichen gehalten und trugen den Zusatztext „Nur für Frauen“.
Das VG München hat das Verfahren eingestellt, nachdem sich die Beteiligten auf einen Vergleich einigten: die Stadt muss die blauen Schilder abbauen, darf aber dafür pinkfarbene wieder aufstellen. Was steckt hinter diesem skurril anmutenden Vorgang? Zunächst ganz einfach die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Behörden dürfen im öffentlichen Raum nur Verkehrszeichen benutzen, die in der StVO aufgeführt sind. Schilder für Frauenparkplätze gibt es dort nicht.
Also können sie auch nicht verwendet werden. Zumindest nicht in der Form, die sie in Eichstätt aufwiesen. Dasselbe Blau wie die üblichen Vorschriftenzeichen (beispielsweise der weiße Pfeil auf blauem Grund, der eine Fahrtrichtung vorschreibt) und der Text „Nur für Frauen“ erwecken einen „Rechtsschein“, der nicht zutrifft.
Frauenparkplätze dürfen durchaus ausgewiesen werden, aber es muss deutlich sein, dass es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Vorschrift handelt. Dem kam die Stadt Eichstädt mit den pinkfarbenen Schildern und dem Zusatztext „Frauen – bitte freihalten“ nach.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist der Meinung, dass Frauenparkplätze ein durchaus legitimer Weg sei, das Sicherheitsgefühl von Frauen zu stärken. Sie argumentiert dabei mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das in § 20 darlegt, dass unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein kann, wenn dafür sachliche Gründe vorliegen, beispielsweise wenn sie der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt. Nur dürfen die Hinweisschilder keinen „Rechtsschein“ hervorrufen. Für private Flächen wie Supermarktparkplätze oder Parkhäuser gilt die Regelung allerdings nicht, dort darf der Eigentümer Schilder nach eigenem Ermessen aufstellen und die Einhaltung durchsetzen.
Auch in Österreich und der Schweiz gibt es keine rechtlichen Grundlagen für die Beschilderung von Frauenparkplätzen. Somit sind in beiden Ländern alle zu dem Zweck aufgestellten Schilder im öffentlichen Raum reine Hinweiszeichen und haben keine rechtliche Bedeutung.
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