Am 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung – ein guter Anlass, um den Betrieb hinsichtlich behindertengerechter Ausstattung und Gleichstellung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu überprüfen.

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG) wertet Barrieren am Arbeitsplatz als Form der mittelbaren Diskriminierung. Solange es vom Aufwand her zumutbar ist, sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Barrieren zu beseitigen. Dafür, wie ein barrierefreier Arbeitsplatz beschaffen sein sollte, gibt es eine Reihe von Normen.

Die Angaben des BGStG verweisen nur auf eine allgemeine Pflicht der Arbeitgeber. Die Konkretisierung, wie barrierefreie Arbeitsstätten auszusehen haben, findet in den baurechtlichen Vorschriften statt. Diese weichen aber in den Bundesländern zum Teil voneinander ab.

Eine allgemeine Grundlage für barrierefreies Bauen geben die Ö-Normen B 1600 – B 1603, B 1610 sowie weitere Einzelnormen. Auf diese wird in unterschiedlichem Ausmaß in den Bauordnungen der Länder verwiesen.

In den Normen werden einige einheitliche Vorgaben gemacht. So wird beispielsweise auf einen Bewegungsraum von 1,5 m x 1,5 m verwiesen. Sind Räume mit solchem Bewegungsraum bemessen, sind sie i.d.R. von Rollstuhlfahrern benutzbar. Eine ähnliche Vorgabe ist die Forderung danach, jede Information auf zwei Sinnes-Arten zu vermitteln – so bspw. visuelle Informationen zusätzlich akustisch oder taktil zugänglich zu machen.

Eine Übersicht bietet das Portal www.help.gv.at. Die behördenübergreifende Übersichtsseite soll dabei helfen, Behördengänge zu erleichtern. Die Übersichtsseite bietet Informationen zum Thema Barrierefreiheit, sowie kurze Erläuterungen zu den relevanten Normen.

» Übersichtsseite Barrierefreiheit bei help.gv.at