Arbeitnehmer mit Behinderung sind auch in Fragen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen

Am 3. Dezember ist der Internationale Tag der Menschen mit Behinderung – ein guter Anlass, um den Betrieb hinsichtlich behindertengerechter Ausstattung und Gleichstellung in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu überprüfen. Bereits Ende 2010 ratifizierte die EU die UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen. Seitdem werden die Forderungen der Konvention in den einzelnen europäischen Ländern umgesetzt. Ein besonders gewichtiger Aspekt ist dabei die Integration behinderter Menschen in den sogenannten „ersten Arbeitsmarkt“. Darunter wird die Beschäftigung von behinderten Personen in Berufen verstanden, die nicht speziell auf deren Bedürfnisse ausgerichtet sind.

In den deutschsprachigen Ländern gibt es z.T. bereits Vorschriften, die eine Mindestanzahl an behinderten Mitarbeitern vorschreiben. So müssen bspw. in Deutschland Unternehmen ab einer Größe von 20 permanenten Mitarbeitern 5 % der Stellen, in Österreich ab 25 permanenten Mitarbeitern 4 % der Stellen mit behinderten Arbeitnehmern besetzen. Solche Pflichten bedeuten für die Unternehmen zugleich aber auch eine Anpassung ihrer Sicherheitskonzepte an die Bedürfnisse behinderter Menschen. Diese Notwendigkeit besteht aus zwei Elementen: Arbeitsschutzkonzepte, die auch die Anforderungen von behinderten Mitarbeitern abbilden und die Barrierefreiheit der Arbeitsplätze. Prinzipiell gibt es keine expliziten Vorschriften für die Arbeitssicherheit behinderter Arbeitnehmer. Da aber ein Großteil der Maßnahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz heutzutage auf dem Prinzip der Gefährdungsbeurteilung basiert, ergeben sich daraus durchaus Maßnahmen, die auf die Anforderungen von Behinderten reagieren. Ein Beispiel wäre Gefahrstoffkennzeichnung, die auch für Blinde erkennbar sind.

Im  Bereich der Barrierefreiheit herrscht vielfach eine rechtliche Grauzone. So müssen prinzipiell Fluchtwege auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität selbstständig passierbar sein. Trotzdem wird häufig von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, die solche Personen als unfähig zur selbstständigen Evakuierung definiert. Solche Regelungen stehen aber möglicherweise im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und sind daher umstritten. Unternehmen müssen daher prinzipiell Flucht- und Rettungswege auch auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität anpassen – bspw. durch barrierefreie Fluchtwege.

Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz OSHA erläutert in einem 4-seitigen kostenlosen Ratgeber wichtige Fakten zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer und gibt nützliche Tipps hinsichtlich Arbeitsumgebung, Kennzeichnung, Kommunikation, Schulung sowie Notfallvorkehrungen.

» Ratgeber der OSHA zu Arbeitsschutz und Behinderung

SETON Kennzeichnung zur Barrierefreiheit:

» Gefahrstoff-Warnsymbole für Blinde

» Schilder „Behinderten-WC“

» Parkschilder „Behindertenparkplatz“